schulische Maßnahmen
Im Rahmen der Schulischen Hilfen begleiten und koordinieren die Systemischen Hilfen Niederrhein den Hilfeprozess jedes einzelnen Mitarbeiters. Um eine bestmögliche Begleitung zu schaffen, ist es ein hoher Qualitätsstandard, den Mitarbeitern einen festen Ansprechpartner an die Seite zu stellen, welcher die organisatorischen Inhalte im Prozess erledigt und den Mitarbeitern beratend zur Verfügung steht.
Dies ermöglicht dem Mitarbeiter seinen Blick unter Berücksichtigung seiner Erfahrungswerte und Fähigkeiten ganzheitlich auf das Kind und dessen System zu richten. In der Zusammenarbeit legen die Systemischen Hilfen Niederrhein großen Wert darauf, die Wünsche und die Erwartungen sowohl ihrer Mitarbeiter, der Familie und der Einrichtungen vor Prozessbeginn und innerhalb des Prozesses abzustimmen und hieraus gemeinsame Ziele zu gestalten.
Dabei ist es ihnen im Rahmen der Personalführung bedeutsam, die vorhandenen Stärken, die Erfahrungen und das individuellen Wissen eines jeden Mitarbeiters zu erkennen, wertzuschätzen, und in den Arbeitsalltag mit einzubinden.Neben der individuellen Begleitung im Prozess bieten sie ihren Mitarbeitern einmal im Monat ein verpflichtendes Team an. Hierbei erhält der Mitarbeiter die Möglichkeit, sich selber und seine Fähigkeiten im beraterischen Kontext einzubringen und seinen Handlungskoffer durch die selbst gestalteten Teaminhalte unter Einbezug von externen Professoren zu erweitern.
Neben den Teamsitzungen ist es der Systemischen Hilfen Niederrhein ein großes Anliegen gemeinsame Aktivitäten sowie Feste mit ihren Mitarbeitern zu gestalten, innerhalb derer sie als Person im Fokus stehen. Durch diese Zusammenarbeit ist es der SHN möglich, eine zielorientierte Begleitung zu schaffen, innerhalb derer die individuellen Ressourcen, Fähigkeiten und Werte jedes Einzelnen Betrachtung finden.
Schulassistenz
Zielgruppe der Schulassistenz nach § 27 SGB VIII sind Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer derzeitigen Lebenssituation nicht an einem geregelten Schul-/ Kindergartenalltag teilnehmen können und ihnen somit
eine angemessene Bildung, aufgrund ihrer Beeinträchtigung, verwehrt bleiben würde
Integrationshilfe nach § 53/54 SGB XII
Zielgruppe der Integration nach §§ 53 und 54 SGB XII sind Kinder und Jugendliche, welche eine Behinderung vorweisen und wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Behinderung definiert sich im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches. Die Hilfe hat die Leistungen der Eingliederungshilfe zur Folge und erfolgt solange wie nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können ebenfalls Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Integrationshilfen nach §35a SGB VIII
Zielgruppe der Integration nach § 35a SGB VIII sind Kinder und Jugendliche, welche eine seelische Behinderung haben, oder von einer solchen bedroht sind. Hier gilt entsprechend das Diagnoseverfahren nach § 35a Abs.1a ff SGB VIII.